Gewässerordnung


G e w ä s s e r o r d n u n g

Vereinsgewässer:
Schlossteich
Badeteich
Regenrückhaltebecken Kurt-Fischer-Strasse
Teich Vierbergen


Allgemeine Bestimmungen
Beim Angeln in den Vereinsgewässern sind Jahresfischereischein, Sportfischerpass, Fangbuch und Gewässerordnung unbedingt mitzuführen. Fehlt eine dieser Unterlagen, besteht ein Angelverbot !

Selbiges gilt bei Beitragsrückstand. Der Jahresbeitrag einschließlich Abgeltungsbeitrag für den jährlichen Arbeitsdienst ist spätestens am 14. März fällig.

Jeder gefangene maßige Fisch ist sofort per Kugelschreiber mit Größenangabe und Datum in die entsprechende Rubrik des Fangbuches einzutragen.

Übertragung in das Fangbuch eines anderen Vereinsmitgliedes sind nicht erlaubt.

Verendete Fische sind zu vergraben und zur Kontrolle der Fischverluste auf der letzten Seite des Fangbuches einzutragen.

Fischtöter, Zentimetermaß, Messer, Hakenlöser und Unterfangkescher gehören unbedingt zur Ausrüstung.


Mindestmaße, Fangzeiten und Fangbegrenzung

Karpfen
38 cm
ganzjährig
2 Stück pro Woche/max. 20 pro Kalenderjahr

Schleie
27 cm
ganzjährig
3 Stück pro Woche

Hecht
60 cm
01.05. - 31.12.
2 Stück pro Woche

Aal
45 cm
15.03. - 15.10.
Unbegrenzt

Angelwoche ist von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Das Nachtangeln ist erlaubt. Vorübergehende  Ãnderungen gibt der Vorstand rechtzeitig bekannt, ohne dass es dafür einer Neufassung der Gewässerordnung bedarf.

Rutenzahl

Das Friedfischangeln ist ganzjährig mit 2 Angelruten erlaubt.

 


Stippangeln
Das Stippangeln ist in der Zeit vom 16.10 - 14.03 nur im Schlossteich, im Regenrückhaltebecken Kurt-Fischer-Strasse  erlaubt. Die Haken dürfen nicht größer als Nr. 12 sein. Falls hierbei dennoch andere Fische gefangen werden, so dürfen sie im Rahmen der Fangbegrenzung mitgenommen werden.

Der Badeteich und der Teich Vierbergen sind vom 16. 10. bis 14. 03. gesperrt und dürfen in dieser Zeit NICHT beangelt werden.


Spinnangeln
Das Spinnangeln ist in der Zeit vom 01.05 - 31.12. gestattet. Terminänderungen behält sich der Vorstand ausdrücklich vor.


Anfüttern
Nur am Schlossteich und am Regenrückhaltebecken Kurt-Fischer-Strasse darf angefüttert werden. Die Höchstmenge beträgt 1 Liter Naßfutter.


Arbeitsdienst
Die Termine für Arbeiten an den Vereinsgewässern bestimmt der Arbeitsdienstleiter in Absprache mit dem Vorstand. Die Termine werden den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben. Für den jährlichen Arbeitsdienst ist zusammen mit dem Jahresbeitrag ein Abgeltungsbeitrag zu zahlen. Dieser Betrag wird bei Teilnahme am Arbeitsdienst zurückerstattet.


Gastangler
Es werden keine Gastanglerkarten ausgestellt. Erwachsene Mitglieder sind jedoch berechtigt, einen Gast, der einen gültigen Jahresfischereischein besitzt, an die Vereinsgewässer zum Angeln mitzunehmen.
Für den Gast muss eine schriftliche Erlaubnis von einem Vorstandsmitglied vorhanden sein. Vereinsmitglied und Gast dürfen zusammen nur zwei Angelruten benutzen und Fische nur im Rahmen der Fangbegrenzung fangen. Fänge des Gastes sind im Fangbuch des Mitgliedes einzutragen.


Sonstige Verbote
- Das Hältern von Fischen ist strengstens untersagt.

- Ebenfalls untersagt ist das Stellen von Reusen undssung derNetzen, Legen von Schnüren, mehr als ein Haken pro Rute, Drillinge für Friedfische, Senken mit Netzen über 1qm. Passiven Mitgliedern ist das Köderfischsenken untersagt.

- Verbotene Köder sind: Lebende Fische, Edelfische, Frösche oder Warmblüter.

- Untermaßige Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen werden, sind sofort schonend zurückzusetzen.

- Ausgelegte Angeln müssen ständig unter Aufsicht bleiben. Bei geschlossener Eisdecke ist das Angeln verboten.

- Eigenmächtiger Besatz ohne Zustimmung des Vorstandes ist untersagt.

- Bei Arbeitsdienst sind die Gewässer bis 14.00 Uhr gesperrt.

- Das Befahren der Gewässerufer mit motorisierten Fahrzeugen ist an allen Vereinsgewässern verboten.

- Das Befahren der Gewässer mit Booten zu angelzwecken ist untersagt.


S o n d e r b e s t i m m u n g

für den Schlossteich
Es dürfen nur 11 Mitglieder gleichzeitig angeln. Das Angeln von der Insel, das Parken auf der Insel und das Betreten der Insel sowie der Brücke mit Angelausrüstung ist strengstens untersagt. Der Angelbereich am Schloßteich ist eingeschränkt. Genaue Informationen siehe Anlage.

für den Badeteich
Der Badeteich kann nur noch über den Wanderweg parallel zum Starweg erreicht werden. Im Wald vor dem Badeteich dürfen keine PKW geparkt werden. Fahrräder und Mofas sind an das Gewässer zu schieben.
Die Abkürzung von der Hopfenbachbrücke entlang des Hopfenbaches zum Badeteich ist strikt verboten!
Zuwiderhandlung kann den Verlust des Gewässers zur Folge haben!

für den Teich Vierbergen
Es dürfen nur 10 Mitglieder gleichzeitig angeln. Der Angelbereich am Teich Vierbergen ist eingeschrnkt.
Genaue Informationen siehe Anlage. Das Parken am Zubringer zur Umgehungsstrasse ist strengstens untersagt.

Hinweise
Fischsterben, Gewässerverunreinigungen sowie Personalien von ermittelten Wildfischern sind sofort dem Vorstand zu melden. Selbiges gilt für Vereinsmitglieder, die gegen die Gewässerordnung verstoßen haben.

Bei Kontrollen, zu denen jedes Vereinsmitglied berechtigt ist, sind alle Ausweise, Fangbuch und Gewässerordnung vorzulegen.

Angel-Zechgelage, die meist mit dem entsprechenden Lärm verbunden sind, werden an den Vereinsgewässern nicht geduldet.

Der Angelplatz ist gesäubert zu verlassen. Auch nicht selbst verursachter Unrat ist zu entfernen.

Vereinsausschluss bei Verstößen gegen die Gewässerordnung
Die Gewässerordnung legt die Gebote und Verbote fest, die normalerweise jeden verantwortungsbewußten Angler bei der Fischwaid sowieso leiten. Dennoch gibt es immer wieder einige Vereinsmitglieder, die sich durch verantwortungsloses Handeln außerhalb der Vereinsgemeinschaft stellen und dem Verein Schaden zufügen können, der bis zum Verlust von Vereinsgewässern  führen kann. Um diese Gefahr abzuwenden und die Mehrzahl der einsichtigen Vereinsmitglieder vor den Nachteilen zu schützen, die durch das negative Verhalten einiger weniger entstehen, können Verstöße gegen die Gewässerordnung durch den Vorstand mit Vereinsausschluss geahndet werden!

Die Gewässerordnung vom 02. Januar 1996 tritt hiermit außer Kraft.

(Hinweise: 1. Genannte Anlagen stehen online nicht zur Verfügung, wurden aber jedem Vereinsmitglied mit der Original -Gewässerordnung übergeben. 2. Die hier veröffentlichte Version der Gewässerordnung muss nicht die zwingend die aktuelle Version sein. Im Zweifelsfall bitte ein Vorstandsmitglied kontaktieren.)
 

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